Promotionsordnung E-Profil (Lehrbeginn vor 2023)

1. Grundlage

Verordnung über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 26. September 2011

2. Geltungsbereich

Lernende Kauffrau/Kaufmann EFZ mit Profil E ab Schuljahr 2012/13

3. Zeugnis und Notengebung

Die Berufsfachschule Nidwalden dokumentiert die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellt ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Es werden ganze und halbe Noten gesetzt, wobei die 6 die beste und die 1 die schlechteste Note ist. Noten unter 4 sind ungenügend.

4. Promotion

Für die Absolventinnen und Absolventen im E-Profil wird jeweils am Ende des 1. bis 3. Semesters aufgrund des Zeugnisses über die Promotion ins nächste Semester entschieden.

Die Promotion im E-Profil erfolgt auf der Grundlage der Noten der Unterrichtsbereiche, die folgendermassen gewichtet werden: Standardsprache (Gewichtung 1/6), erste Fremdsprache (Gewichtung 1/6), zweite Fremdsprache (Gewichtung 1/6), Information/Kommunikation/Administration (Gewichtung 1/6) und Wirtschaft und Gesellschaft (Gewichtung 2/6).

Die Ausbildung wird im E-Profil weitergeführt, wenn der auf eine Dezimalstelle gerundete Mittelwert mindestens 4.0 beträgt und die Summe der gewichteten negativen Notenabweichungen zur Note 4.0 nicht mehr als 1.0 Notenpunkt beträgt.

5. Nichterfüllung der Promotionsvoraussetzungen

Erfüllt die lernende Person die Promotionsvoraussetzungen am Ende des ersten oder zweiten Semesters nicht, wird sie einmal provisorisch im E-Profil promoviert. Werden die Promotionsvoraussetzungen ein zweites Mal nicht erfüllt, wird die Ausbildung im B-Profil weitergeführt.

Die Schule informiert den Lehrbetrieb sowie die zuständige kantonale Behörde über den Profilwechsel.

6. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung bei der Schulleitung schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden (Art. 36 Kantonales Berufsbildungsgesetz, NG 313.1, i.V.m. Art. 61ff Verwaltungsrechtsplegegesetz, NG 265.1).

7. Inkrafttreten

Diese Promotionsordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.